Die Fristen für Beiträge bei Kirchgemeindezusammenschlüssen wurden angepasst.
Die Ausrichtung von Beiträgen an die Projektkosten für den Zusammenschluss von Kirchgemeinden ist an sogenannte Verwirkungsfristen gebunden. Damit sollte gewährleistet werden, dass die Gesuche auf die Laufzeit des von der Kirchensynode 2017 bewilligten Rahmenkredits beschränkt werden. In der Zwischenzeit hat sich aber – u.a. durch die Begleitforschung – gezeigt, dass bei Zusammenschlüssen die Notwendigkeit von Integrationsmassnahmen oft erst nach einer gewissen Zeit erkannt wird. Hinzu kommt, dass der Rahmenkredit weniger als erwartet in Anspruch genommen wurde, was finanziellen Spielraum bietet. Es besteht somit die Möglichkeit, Kirchgemeinden in zeitlicher Hinsicht grosszügiger zu unterstützen.
Der Kirchenrat hat deshalb die bestehenden Verwirkungsfristen in Ordnungsfristen* abgewandelt und neu eine absolute Verwirkungsfrist geschaffen. So besteht einerseits Planungs- und Rechtssicherheit und andererseits hin-reichend Flexibilität, um die Kirchgemeinden in Zusammenschlussprozessen zu unterstützen. § 83 der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung wurde entsprechend angepasst. Die Änderung tritt auf den 1. Juni 2021 in Kraft und gilt rückwirkend für Zusammenschlüsse ab 1. Januar 2018.
*Die Ordnungsfristen sind zu finden in § 83 Abs. 4 der Vollzugsverordnung der Finanzverordnung (VVO FiVO):
«Das Gesuch um Beiträge an die Projektkosten ist spätestens zu stellen:
- für die Anschubfinanzierung ein Jahr nach Abschluss des Zusammenschlussprojekts, spätestens aber ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss,
- für den Zusammenschlussbeitrag ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss,
- für den Integrationsbeitrag drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss.«